Apiterra - Qualitätsordnung

Wie komme ich zum Apiterra-Qualitätssiegel - Probenentnahme / Untersuchungen

 

Durch diese Kriterien soll dem Konsumenten, die Honig und andere Spezialprodukte erwerben, die Sicherheit für den Erwerb eines echten Naturproduktes gegeben werden. Eine naturbelassene, geprüfte hohe Qualität, ist die Garantie für das Vertrauen der Kunden zum Produkt.

1.) Qualitätsnormen:

Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und Gesetze sind einzuhalten. Um Bienenprodukte mit dem Apiterra Qualitätssiegel kennzeichnen zu können, müssen diese vollwertig, einwandfrei gewonnen, rein, naturbelassen und überprüft werden.

a. Invertaseaktivität:

Mindestens 37,5 Einheiten nach Siegenthaler (ES) mit Sonderregelung für Honige mit geringem natürlichen Gehalt an Fermenten.

b. Wassergehalt:

Maximal 17,5 %, Methode nach Chataway / Wedmore für Blütenhonig, Blüten mit Waldhonig, Waldhonig.

Ausnahme: Gebirgshonig, Alpenrosenhonig - maximal 18,3 %

c. HMF – Wert:

Der Hydroxymethylfurfurolgehalt (HMF-Wert) darf maximal 10 mg/kg im Imkereibetrieb und maximal 15 mg/kg im Wiederverkauf  betragen.

d. Elektrische Leitfähigkeit:

Blütenhonige:  0 - 400µScm-1

Blüten mit Waldhonig:  Über 400 bis unter 800 µScm-1

Waldhonig:  Über 800 µScm-1, entsprechende Sensorik und Zusammensetzung - typisches Zuckerspektrum, Algen, Pilzsporen....

e. pH-Wert:

Blütenhonige:  3,6 bis 4,5, Waldhonig: 4 bis 5,4

f. Scheinbarer oder tatsächlicher Saccharose-Gehalt:

Blütenhonig: Maximal 5%

Honigtauhonig allein oder in Mischung mit Blütenhonig, Akazienhonig: Höchstens 10%

g. Honig und alle anderen Apiterra-Qualitätsprodukte haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  • keinerlei Stoffe in einer solchen Menge enthalten, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können.
  • abgesehen von unvermeidbaren geringen Mengen keine organischen Verunreinigungen wie Insekten und Insektenteile, Brut, Schimmel oder Sandkörner enthalten;
  • keinen artfremden Geruch oder Geschmack aufweisen;
  • nicht in Gärung oder Schäumen übergegangen sein;
  • nicht zu stark erhitzt worden sein, daß seine natürlichen Enzyme zerstört oder stark geschwächt sind;
  • keinen künstlich veränderten Säuregrad besitzen.

h. Bei Honig muss das Pollenbild der angegebenen Herkunft entsprechen:

Leitpollen 45%

Begleitpollen 16 - 44%

Einzelpollen 1 - 15%

bei Honigen mit unterrepräsentierten Pollenanteil entsprechend den üblichen Analysenwerten.

i. Rückstandsuntersuchungen:

Grundsätzlich werden alle Proben / Mischproben untersucht und beurteilt.

Bei Rückstandsuntersuchungen wird auf aktuelle Antibiotika z.B. Blütenhonig im Obstbaugebiet, Pestizide und Varroacide generell untersucht.

2. Honigsorten:

Sortenbezeichnungen sind im Sinne der Honigverordnung nur dann zulässig, wenn neben dem sortenspezifischen Geschmack und Aussehen auch ein entsprechender Anteil an Pollen und anderen Sedimentbestandteilen nachweisbar ist. In Österreich übliche Sortenhonige: Raps-, Robinien-, Edelkastanien-, Linden-, Löwenzahn-, Sonnenblumen- und Gebirgs- oder Alpenhonig (Honig alpiner Lagen mit Leitpollen dieser Flora).

a. Blütenhonig:

der vorwiegend aus den Nektariensäften von Blüten stammende Honig;

b. Waldhonig (Honigtauhonig):

dunkler Honig aus Honigtautracht mit einer elektrischen Leitfähigkeit ab 800 µScm-1,  sowie einer entsprechenden Zusammensetzung in der 20%igen Honiglösung mit „Honigtauelementen“ wie Algen, Pilzsporen.... im Sediment.

c. Blütenhonig mit Waldhonig:

ein Gemisch beider Honigarten, bedingt durch den Standort und dem Trachtangebot der Bienenvölker.

3. Das Apiterra-Qualitätssiegel:

Dieses Qualitätssiegel wird nur für in Österreich erzeugte Honige, Blütenpollen und Propolis vergeben, welche den angegebenen Normen entspricht. Die Vergabe  erfolgt nach Vorliegen einwandfreier Untersuchungsergebnisse an die einreichenden, österreichischen Imkereibetriebe.

Grundsätzlich ist die Ausgabe der Qualitätsssiegel an die geerntete Mengen gebunden. Die gemeldeten Bienenvölker sind als orientierender Maßstab, sowie der ortsübliche Trachtverlauf für die Ermittlung der Honigmenge heranzuziehen.

Weiters ist auch die entsprechende Vermarktungsform - Verpackungseinheiten zu berücksichtigen (500g, 400g, 250g und 125g, 50ml 30ml 20ml usw.)

4. Untersuchungsstellen:

Die Untersuchung von Proben mit dem Ziel der Vergabe des Apiterra-Qualitätssiegels werden von durch den ÖIB anerkannte Honiguntersuchungsstelle des Landesverbandes für Bienenzucht in Salzburg und die Rückstandsproben von der Universität Hohenheim, Landesanstalt für Bienenkunde vorgenommen. Die Probenteilung und Weiterleitung an das Rückstandslabor erfolgt durch das Labor des Landesverbandes.

5. Probenentnahme und Probeneinsendung:

Die Erstbeprobung bzw. Probenentnahme erfolgt grundsätzlich nach Erstellung des Betriebserhebungsbogens und Übermittlung dessen an IM Anton Reitinger, Spitzfeld 15, 4755 Zell ander Pram. Laborleiter Gerald Lindenthaler, vom Salzburger Landesverband für Bienenzucht, wird die Beratung und Überprüfung bzw. Probenentnahme durchführen.

Alle weiteren Probenentnahmen und Probeneinsendungen erfolgen grundsätzlich durch die Imkerin, dem Imker, an die anerkannte Untersuchungsstelle in Salzburg.

Probenmengen:

Rückstandsproben:

Wachs: 70 g - bei eigenem Wachskreislauf mit Vorlage eines einwandfreien Gutachtens, sonst Stück bereits bebrütete Wabe.

Blütenpollen: 125 g

Rohpropolis: 10 g

Propolistopfen: 20 ml

Honig: 2 mal 500g pro Honigsorte - Mischprobe*** je Honigart (Qualitäts -und Rückstandsprobe)

*** Was ist eine Mischprobe?
Aus allen Kannen einer Honigart, z.B. Blütenhonig, Blüten mit Waldhonig, Waldhonig mindestens einen, besser zwei Schöpfer Honig aus dem Mittelbereich entnehmen, mittels Doppelsieb sieben, klären, und einige male abschöpfen; davon 0,5 kg als Probe einsenden.

Die Untersuchungskosten sind vom Einsender zu tragen.

Inhalt des Probenbegleitschreibens:

  • Name und Anschrift des Imkereibetriebes
  • Datum der Ernte bzw. Schleuderung
  • Völkerzahl getrennt nach Standvölkern und Wandervölkern
  • geerntete Mengen
  • Anzahl der gewünschten Apiterra-Qualitätssiegel.

Die Angaben im Antrag zur Produktuntersuchung müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Mit der Abgabe des unterfertigten Antrages erklärt die (der) Einreicher(in) ausdrücklich, die bei mißbräuchlicher Verwendung der Apiterra-Qualitätssiegels verhängten Strafbestimmungen zu akzeptieren.

6. Ausführung des Apiterra-Qualitätssiegels und Vergabe:


Abbildung, bitte hier, beide Varianten

Jedes Apiterra-Qualitätssiegel beginnt mit der fortlaufenden Prüfnummer und dem Kennbuchstaben des jeweiligen Bundeslandes. Die Ausgabe der Qualitätssiegel wird mit Name und Anschrift des Imkereibetriebes und der zugeteilten Prüfnummern vom zuständigen Vorstandsmitglied protokolliert.

Die Vergabe der Apiterra-Qualitätssiegel erfolgt nach positiver Untersuchung und Vorlage des Untersuchungsbefundes. Die Anzahl der ausgegebenen Siegel richtet sich nach der Gesamtproduktmenge; erscheint die vom Imker angegebene Menge unglaubwürdig, erfolgt unter Umständen eine stichprobenartige Kontrolle.

7. Kontrolle:

Das Beratungs -und Kotrollorgan hat das Recht, jeden Apiterra-Qualitätsbetrieb unangemeldet, jedoch im Beisein des Imkers oder dessen Beauftragten zu überprüfen und eventuell auch Proben für Vergleichszwecke zu entnehmen. Produkte mit dem Apiterra-Qualitätssiegel die sich im Handel befinden, können ebenfalls überprüft werden.

Durch Vergleich mit dem Befund der Erstuntersuchung ist eine wirksame Kontrolle gegeben. Entspricht die Qualität nicht mehr den Normen für die Verleihung des Apiterra-Qualitätsssiegels, so wird dessen Verwendung untersagt.

b) Untersuchungsstelle:

Aufgabe dieses Labors ist es auch, die Vergleichbarkeit der ermittelten Analysenwerte durch ausgewählte Proben in Ringversuchen zu überprüfen, und auch die diesbezügliche fachliche Beratung zu übernehmen.

10. Verstöße gegen die Bestimmungen der Apiterra-Qualitätsordnung:

  • Verwendung der Apiterra-Qualitätssiegel für nicht untersuchte Produkte.
  • Falsche Angaben im Antrag zur Untersuchung.
  • Veränderung der Produkte über den zulässigen Normen (z.B. durch Überhitzen, unsachgemäßer Lagerung, Vermischung mit Honigen, Pollen, Propolis)... die nicht diesen Bestimmungen entsprechen.

11. Strafbestimmungen:

Bei Verstößen werden die für das beanstandete Produkt abgegebenen Apiterra-Qualitätssiegel ohne Kostenersatz eingezogen. Bei schweren Vergehen wird mindestens 1 Jahr kein Apiterra-Qualitätssiegel an den betreffenden Imkereibetrieb ausgegeben.